Präambel
Die im Folgenden verwendeten Begriffe wie Auftraggeber (die
Zahnarzt/ Arztpraxis) sowie Entsorgungsdienstleister (Edelhäuser
Wertstoff GmbH) finden ihren Ursprung im Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
finden Anwendung ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
1. Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn diesen
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge
werden erst mit deren schriftlicher Bestätigung durch den
Entsorgungsdienstleister verbindlich. Durch Vorunterzeichnung
des Entsorgungserstauftrages unterbreitet der Entsorgungsdienstleister
dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot. Die schriftliche
Annahme dieses Angebotes durch den Entsorgungsdienstleister
bindet sowohl den Entsorgungsdienstleister als auch den Auftraggeber.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur
gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart
sind.
3. Preise, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus dem Entsorgungserstauftrag/ -vertrag nichts
anderes ergibt, ist für die Leistungen des Entsorgungsdienstleister
die am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste maßgebend.
Zusätzliche Leistungen oder Mengenüberschreitungen
werden gesondert berechnet. Bei Entsorgungsverträgen mit
wiederkehrenden Leistungen des Entsorgungsdienstleister und
unbestimmter Dauer oder einer Dauer von mehr als 4 Monaten ist
die am Tage der Auftragsdurchführung gültige Preisliste
maßgebend, soweit nicht der Auftraggeber vereinbarungsgemäß
Vorauszahlungen geleistet hat. Der Entsorgungsdienstleister
hat dem Auftraggeber gegenüber Änderungen der Preisliste
vorab mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich mitzuteilen.
Die Preisliste wird wirksam, wenn nicht der Auftraggeber gegenüber
dem Entsorgungsdienstleister der Änderung der Preisliste
innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Änderungsmitteilung
schriftlich widerspricht und der Entsorgungsdienstleister den
Auftraggeber auf das ihm zustehende Widerspruchsrecht hingewiesen
hat. Für den Fall, daß der Auftraggeber von seinem
Widerspruchsrecht Gebrauch macht, ist der Entsorgungsdienstleister
berechtigt, einzelne oder sämtliche Aufträge des Auftraggebers
mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(2) Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Treten während der Vertragslaufzeit nachweisliche Mehrkosten
auf, wie z.B. durch Änderung gesetzlicher Auflagen und/oder
öffentlicher Gebühren, so kann der Entsorgungsdienstleister
von dem Auftraggeber die Mehrkosten verlangen.
(4) Vereinbarte Anfahrten zur Abholung werden als Leeranfahrten
in Rechnung gestellt. Eine Absage des Abholungstermins hat spätestens
3 Tage vor dem vereinbarten Abholungstermin zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber hat Rechnungen der Entsorgungsdienstleistung,
spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung
kostenfrei zu bezahlen. § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
4. Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Auftraggeber haften dem Entsorgungsdienstleister gegenüber
als Gesamtschuldner.
5. Exklusivität / Eigentum an Abfallstoffen
Der Auftraggeber bedient sich zur Entsorgung/Verwertung aller
im Entsorgungserstauftrag /-vertrag genannten Stoffe ausschließlich
des Entsorgungsdienstleisters. Eine Übergabe, auch einzelner
Abfälle, an Dritte ist vertragswidrig. Auftraggeber und
Entsorgungsdienstleister sind sich darüber einig, dass
die Abfallstoffe lt. vertraglicher Vereinbarung mit ihrer Übernahme
in das Eigentum des Entsorgungsdienstleisters übergehen.
6. Zutrittsrechte des Entsorgers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Entsorgungsdienstleister
und von ihm beauftragten Dritten während der bekanntgegebenen
Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zum Aufstellungsort der
Entsorgungsbehältersysteme zu gewähren und hierbei
in zumutbarem Maße mitzuwirken. Notwendige Zutrittsmöglichkeiten
außerhalb der Geschäftszeiten werden im Einzelfall
gesondert vereinbart.
7. Aufstellung und Befüllung der Behälter,
Deklaration der Abfallstoffe
(1) Der Auftraggeber räumt dem Entsorgungsdienstleister
das alleinige Recht ein, Wechselbehälter zum Sammeln in
allen seinen Praxisräumen aufzustellen. Der Aufstellungsort
hat den Bestimmungen gemäß LAGA Richtlinien zu entsprechen.
Ort und Zeitpunkt der Aufstellung, Anzahl und Größe
der Behälter werden einvernehmlich vertraglich im Erstauftrag
festgelegt.
(2) Der Auftraggeber hat die Behälter pfleglich zu behandeln.
Er haftet für Beschädigungen und Verunreinigungen
der zur Verfügung gestellten Behälter sowie für
deren Verlust. Dies gilt nicht, soweit die Beschädigungen,
Verunreinigungen oder der Verlust vom Auftraggeber nicht zu
vertreten sind.
(3) Die Sorgfaltspflicht für die Befüllung der Behälter,
getrennt nach den entsprechenden Abfallstoffarten, trägt
der Auftraggeber. Insbesondere die Beimischung nicht deklarierter
Abfallstoffe oder die unzulässige Vermengung deklarierter
Abfallstoffe ist unzulässig.
(4) Für die Richtigkeit der Abfallstoffdeklaration ist
der Auftraggeber allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle
der Bevollmächtigung des Entsorgungsdienstleisters zur
Vertretung gegenüber Behörden.
(5) Sämtliche vom Entsorgungsdienstleister beim Auftraggeber
aufgestellte Behälter bleiben, wenn einzelvertraglich nicht
anderslautend vereinbart, Eigentum des Entsorgers. Der Entsorger
kann von dem Auftraggeber jederzeit die Herausgabe der Behälter
verlangen oder diese im Rahmen des ihm zustehenden Zutrittsrechts
auch selbst an sich nehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Auftraggebers an den Behältern ist nach Beendigung des
Vertrages ausgeschlossen.
8. Übernahme der Abfallstoffe
(1) Die Übernahme der Abfallstoffe setzt einen wirksamen
Erstauftrag mit dem Entsorgungsdienstleister voraus.
(2) Der Entsorgungsdienstleister ist berechtigt, die Annahme
von Abfallstoffen, die in ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der
vertraglichen Vereinbarung abweichen, zu verwei-gern oder solche
Stoffe einer ordnungsgemäßen zusätzlichen kostenpflichtigen
Entsorgung oder Verwertung zuzuführen.
(3) Ausgeschlossen von der Übernahme durch den Entsorgungsdienstleister
sind infektiöse und radioaktive Abfälle.
(4) Kann die Entsorgung durch den Entsorgungsdienstleister nicht
wie vorgesehen erfolgen und hat der Entsorgungsdienstleister
dies weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt,
verschieben sich die vereinbarten Termine zur Übernahme
der Abfallstoffe um die Dauer der Behinderung. Der Entsorgungsdienstleister
ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich
anzuzeigen. Um die Terminverschiebung möglichst gering
zu halten, ist der Entsorgungsdienstleister in jedem Fall berechtigt,
die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken. Ist die
Leistungsbehinderung nicht innerhalb von einem Monat seit Anzeige
der Behinderung durch den Entsorgungsdienstleister ausgeräumt,
sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Vertrages
berechtigt.
(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Entsorgungsleistungen
des Entsorgungsdienstleister ist nicht übertragbar.
(6) Der Entsorgungsdienstleister verpflichtet sich, den Austausch
der beim Auftraggeber befindlichen Wechselbehälter des
Entsorgungsdienstleisters bzw. die Entleerung der Behälter
verein-barungsgemäß durchzuführen.
9. Haftung
(1) Der Entsorgungsdienstleister haftet dem Auftraggeber - gleich
aus welchem Rechtsgrund - nur für die Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Entsorgungsdienstleister oder eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen des Entsorgungsdienstleister
beruhen sowie für die Schäden, die auf einer Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten oder von Kardinalpflichten beruhen.
Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder einer
Kardinalpflicht ist die Haftung des Entsorgungsdienstleisters
für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden
ausgeschlossen. Die Haftung des Entsorgungsdienstleisters für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden oder
Vermögensnachteile und für alle Schäden Dritter,
für die der Entsorgungsdienstleister ein zu stehen hat,
die auf vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers oder von
ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind. Weitergehende
Ansprüche des Entsorgungsdienstleisters sind hierdurch
nicht ausgeschlossen.
10. Entsorgungsfachbetrieb
Der Entsorgungsdienstleister unterwirft sich den Vorschriften
der Entsorgungsfachbetriebsverordnung und den daraus resultierenden
regelmäßigen Überwachungen und Auditierungen.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich
zulässig - Ansbach.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages
oder eine Abänderung oder Ergänzung ganz oder teilweise
nicht rechtwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit
sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke
enthält. Anstelle der unwirksamen oder durchführbaren
Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,
sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei einer späteren
Ergänzung einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.